
Wurde mit der Verleihung eines Wappens auch der Lehenartikel verliehen, so sicherte dies dem Empfänger das Recht der Lehensfähigkeit zu. Damit war der Begnadete u.a. berechtigt, auch solche Lehen zu tragen, die an die Ritterbürtigkeit gebunden waren. Da die Ritterbürtigkeit die Abstammung von vier adeligen Großeltern voraussetzte und mit dem L...
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https://www.adelsrecht.de/Lexikon/L/Lehenartikel/lehenartikel.html
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