
die Vermutung, dass ein Verschollener bis zu dem im gerichtlichen Todeserklärungsbeschluss festgestellten Zeitpunkt gelebt hat (§ 10 VerschG; Österreich: § 10 Todeserklärungsgesetz 1950). In der Schweiz wird die Wirkung der Verschollenenerklärung auf den Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. der letzten Nachricht des Verschollenen zur�...
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