
. Das L. hat den Zweck, das Grundbuch vorläufig zu ersetzen. Die Anlegung des Grundbuchs kann naturgemäß nur langsam, in gleichem Schritt mit der Landesvermessung, vor sich gehen. Die Bedürfnisse des Verkehrs und Kredits lassen es jedoch erwünscht erscheinen, eine einstweilige, wenngleich nicht eben...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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