[Achtung: Schreibweise von 1811] Das Krahnrecht, des -es, plur. inus. 1) Das Recht, einen öffentlichen Krahn zu halten. 2) In engerer Bedeutung, das Recht des Landesherren, die Schiffer zu verbinden, daß sie alle ihre Waaren an ... Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_6_2_2155