
ist der Angehörige des Klerus. Für ihn gilt das kirchliche Recht. Da zeitweise fast nur K. schreiben können, sind sie gleichzeitig Träger wichtiger weltlicher Aufgaben (vgl. engl. clerk). Kroeschell, DRG 1, 2; Poncet, P., Les privilèges des clercs au moyen-âge, 1901; Moeller, B., Kleriker als Bürger, FS H. Heimpel, Bd. 2 1972, 195
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Seit dem 3. Jhdt. ist der Begriff Kleriker (griech. `Schicksal, Los, Belohnung†œ) bekannt. Durch Handauflegung eines Bischofs wird der Kandidat in den Stand der Kleriker seines Bistums aufgenommen. Damit sind bestimmte Rechte und Pflichten des Amtsträgers in der Kirche verbunden. Die Aufnahme in die Gemeinschaft der Kle...
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Kleriker der, allgemein der Geistliche; in der katholischen Kirche der geistliche Amtsträger.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Kleriker (mhd. cleric, klerke; v. kirchenlat. clericus = dem Klerus [lat clerus = Priesterstand] Angehörender; abgeleitet vom grch. kleros = Erbteil, Erbgut, womit auf die hohe Aufgabe des Bewahrens des Glaubensgutes verwiesen wird). Das kath. Kirchenvolk setzt sich aus Klerikern und Laien zusammen....
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Kleriker (lat. Clerici), die Geistlichen der katholischen Kirche, insofern sie den Laien oder Weltlichen entgegengesetzt sind; s. Klerus. Regulierte K. (clerici regulares) heißen die Glieder der durch Vereinigung von Priestern zum Klosterleben meist im
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