. Das Gesetz über die Ausgabe von kleinen Aktien vom 23. Dez. 1911 bestimmt: 'In den Konsulargerichtsbezirken in China und in Kiautschou dürfen Aktien und Interimsscheine von Aktiengesellschaften, die dort ihren Sitz haben, auf einen Betrag von weniger als 1000, jedoch nicht weniger als 200 M oder a...
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