
Die Klageerhebung erfolgt durch Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift an den Beklagten (§ 253 Abs. 1 ZPO). Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder nach § 204 BGB gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO).
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der Vorgang, durch den ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird. Sie erfolgt durch Einreichung einer Klageschrift bei Gericht, Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung und von Amts wegen zu bewirkende Zustellung an die Gegenpartei (§§ 253, 261b, 496 ZPO; ähnlich in Österreich nach §§ 226 ff. ZPO).
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