[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Kauffahrer, des -s, plur. ut nom. sing. 1) Ein Schiff, welches für den Kauf, d. i. für die Handlung bestimmt ist, ein Handelsschiff, im Gegensatze eines Kriegsschiffes. 2) Der Capitän oder Schiffer eines Schiffes S. Kaufen II.
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Kauffahrer (Kauffahrteischiffe, jetzt meist Handelsschiffe genannt), alle dem Handelsverkehr dienenden Seeschiffe, im Gegensatz zu den Kriegsschiffen. Für Deutschland ist in Ansehung der Nationalität der K. und ihrer Befugnis zur Führung der Reichsflagge das Reichsgesetz vom 25. Okt. 1867 maßgebend (vgl. Heimatshafen).
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