
Vorfrage der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Auslandstaten, die dann zu verneinen ist, wenn der infrage kommende deutsche Straftatbestand nur Rechtsgüter des Inlands erfasst, z.B. die Staatsschutztatbestände der §§ 80 ff., die Angriffe gegen ausländische Staatstätigkeit grds. nicht betreffen.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
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