
Beherrschung des Fahrzeugs unter Einwirkung der zur Ingangsetzung und Inganghaltung geeigneten Kräfte, nicht notwendig des technischen Antriebs, und Benutzung als Fortbewegungsmittel.
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Von Ingebrauchnehmen iSv § 248b StGB spricht man, wenn sich der Täter in eigener Sachherrschaft des Fahrzeugs zur Fortbewegung bedient und dabei die zur Ingangsetzung und Inganghaltung geeigneten Kräfte benutzt. Ein Gewahrsamsbruch ist nicht notwendig.
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