
Heimfall bezeichnet den – rechtsgeschäftlichen oder kraft Gesetzes eintretenden – Übergang eines Rechtes auf den ursprünglichen Rechtsinhaber. Im geltenden deutschen Recht finden sich gesetzliche Regelungen des Heimfalls im Bereich des Erbbaurechts und des Stiftungsrechts. Unter dem Begriff Rechterückfall hat der Heimfall auch im Bereich d...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Heimfall

ist der Anfall des Nachlasses von erbenlos verstorbenen Menschen. Er steht teils dem Grundherrn, teils dem Lehnsherrn, teils der Gemeinde, teils dem König oder Landesherrn bzw. Staat zu. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) ist der Fiskus gesetzlicher Erbe.Hübner 777; Poll, B., Das Heimfallsrecht auf den Grundherrschaften Österreichs, 19...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Heimfall, des -es, plur. die -fälle, in den Rechten, derjenige Zufall, da jemanden ein Genuß oder Eigenthum anheim fällt, durch einen Todesfall wieder zufällt.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_3_1_1653

Am Ende der Baurechtsdauer geht das Eigentum an einem im Baurecht errichteten Bauwerk auf den Grundeigentümer über. Der Grundeigentümer hat dem Bauberechtigten eine angemessene Entschädigung (Heimfallentschädigung) zu leisten.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40180

Heimfall, Recht: Lehnsrecht: im Lehnsrecht der Rückfall eines Lehnsgutes an den Lehnsherrn, wenn keine Erben des Vasallen vorhanden waren. Vom Heimfall leitet sich das Erbrecht des Fiskus ab, wenn weder Ehegatte noch Verwandte des Erblassers vorhanden sind (§ 1936 BGB).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Heimfall, Recht: Recht: Heimfallrecht, Anfallrecht, die Verpflichtung des Nutzungsberechtigten, die jeweilige Sache unter bestimmten Voraussetzungen auf den Eigentümer zurückzuübertragen; gegebenenfalls bei Erbbau- und Dauerwohnrecht.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Von Heimfall sprach man im Lehensrecht, wenn das Lehen zurück an den Lehensherrn fiel. Ein Heimfall kam nur in drei Fällen in Betracht: 1. Felonie, 2. wenn bei einem Manfall der Erbe dem Lehensherrn nicht huldigte und 3. wenn der Vasall nach dreimaliger Aufforderung nicht vor dem Lehensgericht erschien.
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https://www.lexexakt.de/glossar/heimfall.php

Heimfall (Wortbildung des 17. Jh.; mhd. anval, totval; lat. apertur). Der Rechtsbegriff 'Heimfall' wurde auf verschiedene Nachlassregelungen bezogen: 1.) Der im Markenverband gelegene Grundbesitz eines Verstorbenen fiel an die Dorf- oder Markgenossenschaft zurück, sofern dieser keine engen Verwandte...
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https://www.mittelalter-lexikon.de/
(Erbbaurecht) Ein vor Ablauf der ausgehandelten Vertragslaufzeit eintretender Übergang bzw. die vorzeitige Rückübertragung eines → Erbbaurechts auf den Grundstückeigentümer. Heimfälle treten vor allem bei Zahlungsunfähigkeit des Erbbaurechtsnehmers oder anderweitigen Vertragsverstößen ein.
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https://www.stalys.de/data/ix04.htm
(Lehenssystem) Der Rückfall eines Lehens bzw. einer Länderei an den Lehensherren. Gründe lagen im Aussterben der männlichen Nachfolgelinie eines Lehensinhabers oder in dessen Untreue gegenüber dem Lehensherrn.
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https://www.stalys.de/data/ix04.htm
(allgemein, Recht) Der (Rück)Übergang eines einem Dritten überlassenen Rechts auf den ursprünglichen Rechtsinhaber auf Grundlage eines Rechtsgeschäfts oder infolge einer gesetzlichen Regelung. In Deutschland ist der Heimfall im Erbbau- und Stiftungsrecht relevant.
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https://www.stalys.de/data/ix04.htm

die Rückübertragung von Vermögensstücken an ihren ursprünglichen Inhaber; ursprünglich im Lehnsrecht und in der Grundherrschaft (Heimfall von Gütern an den Lehns- bzw. Grundherrn), heute im Heimstättenwesen und beim Erbbaurecht bedeutsam.
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https://www.wissen.de//lexikon/heimfall
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