
Handeln für einen anderen ist die amtliche Überschrift des § 14 StGB, der die strafrechtliche Regelung zur sogenannten Organ- oder Vertreterhaftung enthält. ==Regelungszweck== Da das deutsche Strafrecht keine Strafbarkeit von Gesellschaften oder Unternehmen kennt (societas delinquere non potest), bedarf es einer Norm, die den Umfang festlegt, ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Handeln_für_einen_anderen
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