
Die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien Beteiligten haften der AG oder KGaA für bestimmte Pflichtverletzungen bei der Gründung auf Schadensersatz (§§ 46-51 AktG), und zwar für unwahre oder unvollständige Angaben, für eine Schädigung der Gesellschaft bei Sa...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/G/Gruenderhaftung.htm
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