
Bewertung nach den Verhältnissen am Abschlußstichtag. Sachverhalte, die am Bilanzstichtag (31.12) objektiv bestanden, auch wenn sie nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor dem Tag der Bilanzaufstellung (28.1.) bekannt werden (=wertaufhellende Tatsachen) sind zu berücksichtigen. Vorgänge, die sich nach dem Bilanzstichtag ereignen und Tatsachen geschaf...
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