
Unter Grundrechtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, allgemein Träger von Grundrechten zu sein. Insoweit ist die Grundrechtsfähigkeit ein Spezialfall der Rechtsfähigkeit. Uneingeschränkt grundrechtsfähig sind alle deutschen natürlichen Personen. Das Rechtssubjekt, das grundrechtsfähig ist, oder speziell das Rechtssubjekt, das Träger ei...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Grundrechtsfähigkeit

Fähigkeit natürlicher oder juristischer Personen oder von Perso- nenmehrheiten, Träger von Grundrechten zu sein. Sie kann problematisch sein beim nasciturus und beim Toten sowie bei Personenmehrheiten und juristischen Personen (Art. 19 III GG).
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42343
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