
Grundlasten, dauernde, vom Grundeigentümer zu tragende Lasten, einschließlich der öffentlichen Lasten (z. B. gemeindliche Erschließungskosten); früher besonders auch die auf dem bäuerlichen Besitz lastenden Zins-, Dienst- und Zehntverpflichtungen.
Gefunden auf 
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung für auf Immobilien lastende Verpflichtungen.
Gefunden auf 
https://www.lexexakt.de/glossar/grundlasten.php

Grundlasten , im weitern Sinn alle dauernden, vom Grundeigentümer zu tragenden Lasten mit Einschluß der öffentlichen Abgaben, im engern Sinn die Reallasten (s. d.), wie Fronen, Zehnten, Gülten und Grundzinsen etc., oft auch die Dienstbarkeiten (Servituten), von denen viele übrigens sich von Reallasten nur wenig unterscheiden. Die G. sind jetzt...
Gefunden auf 
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
 (Recht)
(Recht) auf einem Grundstück ruhende rechtliche öffentliche und private Lasten.
Gefunden auf 
https://www.wissen.de//lexikon/grundlasten-recht
 (Wirtschaft)
(Wirtschaft) früher die Abgaben und Dienstleistungen aller Art, die der abhängige Bauer seinem Grundherrn schuldete, z.   B. Frondienste und Grundzins.
Gefunden auf 
https://www.wissen.de//lexikon/grundlasten-wirtschaft
  Keine exakte Übereinkunft gefunden.