
. Nach § 92 AG.GVG. kann in Preußen die Abhaltung von G. außerhalb des Gerichtssitzes durch den Justizminister angeordnet werden, was durch besondere Verfügungen für zahlreiche Orte geschehen ist. Auf dem Gerichtstage können alle dem Amtsgerichte obliegenden Geschäfte aus dem Gerichtstagsbezirk erle...
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