
Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet ({§|1|woeigg|juris} Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz, WEG). In Bezug auf das (oder die) Gebäude gehören zum Gemeinschaftseigentum a...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinschaftseigentum

Hierunter versteht man das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§1 V WEG). Zum Gemeinschaftseigentum gehören also diejenigen Bestandteile des Gebäudes, die nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeins...
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https://www.alusig.de/

Teilbereich der Eigentumsverhältnisse einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Zum Gemeinschaftseigentum gehören: das Grundstück Gebäudeteile, die für die Sicherheit des Gebäudes notwendig sind (Fundamente, tragende Wände) Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen, zweckgebundenen Gebrauch der Wohnungseigentümer zwingend dienen al...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

Als Gemeinschaftseigentum werden im Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet. Zum Gemeinschaftseigentum gehören alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z.B. Wände, Fenst...
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https://www.enzyklo.de/lokal/42735

english: common property; common ownership Zum gemeinschaftlichen Eigentum zählen neben dem Grundstück (§ 1 Abs. 5 WEG) alle übrigen Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Dabei handelt es sich um vor allem um Dach-, Boden- oder Kellerräume. Zum Gemeinschaftseigentum g...
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https://www.immobilien-fachwissen.de/lexikon/lexikon.php?UID=261420905

Dieser Begriff taucht meist in Zusammenhang mit Eigentumswohnungen auf. Zum Gemeinschaftseigentum gehören die Teile des Grundstücks und des Gebäudes, die nicht Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten sind. Dazu gehören alle Gebäudeteile, die für den Bestand und die S...
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https://www.interhyp.de/lexikon-gemeinschaftseigentum.html
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