
ist die Haftung eines Herrn für einen Gehilfen. Sie findet sich schon im römischen Recht ([lat.] noxae datio [F.]). Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (1900) wird zwischen Erfüllungsgehilfen des rechtsgeschäftlichen Bereiches und Verrichtungsgehilfen des außerrechtsgeschäftlichen Bereiches unterschieden. Köbler, DRG 27, 214 ; Seiler, Die ...
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