
Wahlgrundsatz gem. Art. 38 I 1 GG und besonderes Freiheitsgrund- recht. Inhalt bzw. Schutzbereich: Recht des Wählers, den Inhalt seiner Wahlentscheidung für sich zu behalten und die Pflicht des Staates, Vorkehrungen organisatorischer Art beim Wahlvorgang vorzunehmen.
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Als geheim wird eine Wahl bezeichnet, wenn die tatsächliche Wahlentscheidung des Einzelnen nach außen unbekannt bleibt. Die Geheimheit der Wahl ist Voraussetzung für die freie Wahl, da nur durch absolute Geheimhaltung ein Schutz vor rechtswidrigen Konsequenzen möglich ist. Entsprechend ist er nicht verzichtbar. Ein Verzicht liegt allerdings nic...
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