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Fünfprozentklausel

Fünfprozentklausel Logo #40035F. bezeichnet eine gesetzlich verankerte Ausschlussklausel für Parteien, die weniger als 5% der bei Landtags- oder Bundestagswahl abgegebenen Stimmen erreichen. Parteien die unterhalb dieser Sperrklausel bleiben, werden bei der Verteilung der Abgeordnetenmandate nicht berücksichtigt, es sei denn, sie konnten mindestens drei Direktmandate (bei der...
Gefunden auf https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/

Fünfprozentklausel

Fünfprozentklausel Logo #42134Fünfprozẹntklausel, eine gegen Splitterparteien gerichtete Vorschrift in Wahlgesetzen, um arbeitsfähige Mehrheiten im Parlament zu schaffen. Bei der Verteilung der Parlamentssitze nach dem System der Verhältniswahl werden nur solche Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen (Qu...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Fünfprozentklausel

Fünfprozentklausel Logo #42834Mit Fünfprozentklausel wird die Regelung in § 6 Abs. 6 Bundeswahlgesetz bezeichnet, mit der festgelegt wird, dass bei der Sitzverteilung im Bundestag nur die Parteien berücksichtigt werden, die bundesweit mindestens 5 % der abgegebenen Zweit-Stimmen auf sich vereinigen konnten, oder mindestens in drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben....
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/fuenfprozentklausel.php

Fünfprozentklausel

Fünfprozentklausel Logo #42871Bestimmung des Bundeswahlgesetzes, nach der eine Partei oder Wählergruppe mindestens 5% der im Bundesgebiet abgegebenen Stimmen (oder drei Direktmandate; Wahlsystem ) erringen muss, um Vertreter in den Bundestag entsenden zu können. Entsprechend gibt es für die Wahl der Landtage in allen deutschen Bundesländern eine Fünfprozentklausel. Im...
Gefunden auf https://www.wissen.de//lexikon/fuenfprozentklausel
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