[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Frohnbothe, des -n, plur. die -n, an einigen Orten, der Gerichtsdiener, welcher die obrigkeitlichen Befehle überbringet, die Parteyen vor Gericht ladet u.s.f. Siehe der Frohn. Von frohn, öffentlich, ein öffentlicher Bothe oder Diener. Im Schwabenspiegel wird auch der Henk...
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_1_2_2854
Keine exakte Übereinkunft gefunden.