
. An gerichtlichen F. unterscheidet das RStGB. (§§ 14 ff.) Zuchthausstrafe, Gefängnisstrafe, Festungshaft und Haft. Zuchthausstrafe und Festungshaft sind entweder lebenslänglich oder zeitig; in letzterem Falle ist der Höchstbetrag für beide fünfzehn Jahre, der Mindestbetrag der Zuchthausstrafe ein J...
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