[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Flaggen-Officier, des -s, plur. ut nom. sing. in der Seefahrt, ein hoher Befehlshaber zur See, der eine Flagge zu führen berechtigt ist; dergleichen der Admiral, Vice- oder Contre-Admiral, und der Schout by Nacht sind S. Flagge 2.
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009132_1_1_1639
Keine exakte Übereinkunft gefunden.