
Im deutschen Rechtswesen spricht man von Feststellungsinteresse insbesondere beim Verwaltungsprozessualen Feststellungsinteresse, § 43 I VwGO: Jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, welches die Prozessökonomie von einem Kläger im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 43 VwGO) verlangt mit dem Ziel, Popularklagen auszuschließen...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Feststellungsinteresse

Das Feststellungsinteresse ist eine spezielle Ausformung des Rechtsschutzinteresses bei Feststellungsklagen.
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https://www.lexexakt.de/glossar/feststellungsinteresse.php
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