
Grundlage des wirksamen Entstehens eines vertraglichen Pfandrecht s über bewegliche Sachen: Die verpfändete Sache muss dem Pfandgläubiger zur Erfüllung der Rechtsgültigkeit der Verpfändung körperlich (physisch) übergeben werden, es sei denn, sie befindet sich bereits in seinem Besitz (z. B. Wertpapiere im Depot einer Bank). Vor allem im ......
Gefunden auf
https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/faustpfandprinzip/faustpfandprinzi
Keine exakte Übereinkunft gefunden.