
Fiktion (lat. fictio, „Gestaltung“, „Personifikation“, „Erdichtung“ von fingere „gestalten“, „formen“, „sich ausdenken“) bezeichnet die Schaffung einer eigenen Welt durch Literatur, Film, Malerei oder andere Formen der Darstellung sowie den Umgang mit einer solchen Welt. Bei der Fiktion handelt es sich um eine bedeutende Ku...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion
[Begriffsklärung] - Unter Fiktion (lat. fictio, „Gestaltung“, „Personifikation“, „Erdichtung“ von fingere „gestalten“, „machen“, „sich ausdenken“) versteht man ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Begriffsklärung)
[Recht] - Als Fiktion bezeichnet die Rechtswissenschaft die Anordnung des Gesetzes, tatsächliche oder rechtliche Umstände als gegeben zu behandeln, obwohl sie in Wirklichkeit nicht vorliegen. Hierbei kann die Fiktion das genaue Gegenteil der tatsächlichen Umstände als rechtlich verbindlich festlegen. Eine Fiktion kann d...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht)

ist ein Rechtssatz, der eine in Wahrheit nicht bestehende Tatsache als bestehend behandelt. Die F. ist bereits dem römischen Recht an einzelnen Stellen bekannt (z. B. bei vereitelter Bedingung). Lit.: Kaser § 10 I 1; Söllner § 9
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Gegenstück zur Realität. Gelegentlich kann sich F. materialisieren, dann entsteht aus Kunst Kitsch, beispielsweise das Sherlock-Holmes-Haus in der Londoner Baker Street 221 b, das nach den Romanen von Arthur Conan Doyle eingerichtet wurde, oder die Burg Lichtenstein, die dem Roman Wilhelm Hauffs nachgebaut wurde (vgl. Bescheidenheit).&nb...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42007

Fiktion die, Literatur: bestimmendes Element von erzählender und dramatischer Literatur, die reale und nicht reale (erfundene) Sachverhalte als wirkliche darstellt.
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Fiktion die, Philosophie: in Erkenntnistheorie und Ontologie eine Annahme, deren Wahrheit nicht erkannt werden kann, die aber zu einem bestimmten theoretischen oder praktischen Zweck im wissenschaftlichen Verfahren methodisch geboten sein kann (z. B. Hypothesen oder auch die Vernunftbegriffe I. Kant...
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Fiktion die, Recht: im Gesetz die Annahme eines Sachverhalts als wahr, der in Wirklichkeit nicht besteht, um hieraus die Ableitung sonst nicht möglicher Rechtsfolgen vornehmen zu können (z. B. gilt der vor dem Erbfall Gezeugte als bereits geboren, sodass auf ihn das Erbrecht anwendbar ist).
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Fiktion die, allgemein: etwas, das nur in der Vorstellung existiert, etwas Erdachtes.
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Von einer Fiktion spricht, man wenn das Recht anordnet, dass von einem bestimmten Sachverhalt auszugehen ist, obwohl dieser faktisch nicht besteht. So ordnet z.B. die hessische Bauordnung (HBO) an, dass im vereinfachten Verfahren eine Genehmigung als erteilt gilt, wenn spätestens 5 Monate nach Eingang des Antrages von der Behörde nicht entschiede...
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https://www.lexexakt.de/glossar/fiktion.php

Fiktion (lat. Fictio), Erdichtung, etwas Erdichtetes; im Rechtswesen (fictio juris) die auf gesetzliche Vorschrift sich gründende Annahme, daß etwas nicht Geschehenes oder Vorhandenes wirklich geschehen oder vorhanden sei. Das Wesen der F. besteht also darin, daß unter gewissen Umständen eine Thatsache, die in Wirklichkeit nicht eingetreten ist...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

(Text von 1927) Fiktion Erdichtung.
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https://www.textlog.de/13932.html

(Text von 1930) Fiktion. Die Ideen (s. d.) der Vernunft sind 'heuristische Fiktionen', d. h. sie sind bloß 'problematisch gedacht', um 'regulative Prinzipien des systematischen Verstandesgebrauchs im Felde der Erfahrung' zu gründen; davon abgesehen, sind sie für uns 'bloße Gedankendinge' und von Annahmen oder Hypot...
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https://www.textlog.de/32291.html
(allgemein) Annahme, Erfundenes, Erdichtetes.
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https://www.wissen.de//lexikon/fiktion-allgemein
(Philosophie) eine Annahme, deren Unmöglichkeit oder Unrichtigkeit in Rechnung gestellt wird, die aber zu richtigen Erkenntnissen verhelfen kann.
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https://www.wissen.de//lexikon/fiktion-philosophie
(Recht) die gesetzliche Weisung, einen Sachverhalt so anzusehen, als ob ein bestimmter anderer Sachverhalt vorläge; so gilt nach §1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht geboren, aber bereits gezeugt war.
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