
sind Geldstrafen, die für den Fall der Nichterledigung einer Amtshandlung binnen bestimmter Frist im voraus in bestimmter Höhe angedroht, daher nicht erst nach Eintritt des Dienstvergehens bemessen zu werden brauchen. Sie dienen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Geschäftsganges und haben d...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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