Erbgüter , unbewegliche Güter, welche von Blutsverwandten durch Erbgang erworben sind und ohne Zustimmung der nächsten Intestaterben außer im Fall dringender (echter) Not nicht veräußert werden dürfen. S. Stammgüter; vgl. auch Allodium. Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html