
Die Entlastung des Vorstands erfolgt gemäß § 120 Aktiengesetz durch die Hauptversammlung. Durch sie billigen die Eigentümer (Aktionäre) die Geschäftsführung der Gesellschaft durch die Mitglieder des Vorstands. Wird die Entlastung verweigert, spricht man von einem Vertrauensentzug. In diesem Fall wir...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42101
Keine exakte Übereinkunft gefunden.