
Ehrenzahlung, Ehreneintritt.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Art des Ehreneintritt s. Einlösung eines Wechsel s, der von dessen Bezogenen nicht bezahlt wird, durch den Dritten, der in der Notadresse genannt ist bzw. als ungerufener Ehreneintritt , um einen Wechselprotest zu vermeiden. Ist zulässig, soweit der Wechselinhaber bei oder vor Fälligkeit des Wechsel s Rückgriff nehmen kann. Muss spätest. am......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/ehrenzahlung/ehrenzahlung.htm
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