
Spielte in gegliederten Gesellschaften, besonders im Adel, im Eherecht (auch im Familien-, Vormundschafts- und Prozessrecht) eine große Rolle. Das Haus Habsburg anerkannte nur eine geringe Zahl von Familien als ebenbürtig. Als unebenbürtig galten zum Beispiel die Ehe von Erzherzog Ferdinand II. von Tirol mit Philippine Welser, von Erzherzog Joh...
Gefunden auf
https://austria-forum.org//af/AEIOU/Ebenb%C3%BCrtigkeit

Ebenbürtigkeit bezeichnet die Standesgleichheit der Geburt nach. == Ebenbürtigkeit im europäischen Adelsrecht == Ebenbürtigkeit galt früher beim Adel adelsrechtlich als Bedingung einer standesgemäßen Ehe. Ebenbürtigkeit lag nicht vor bei Ehen zwischen Adeligen und Nichtadeligen, in manchen Fällen aber auch nicht bei Ehen zwischen Angehör...
Gefunden auf
https://de.wikipedia.org/wiki/Ebenbürtigkeit

ist die von der Gleichheit des Geburtsstandes abhängige rechtliche Gleichheit. Ihr ähnelt im römischen Recht das conubium. Wann im Mittelalter E. eine Voraussetzung einer Rechtsfolge wird, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Immerhin ist erkennbar, dass seit der karolingischen Zeit der Hochadel nahezu ausnahmslos unter sich heiratet. Späte...
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

Ebenbürtigkeit, rechtsgeschichtlich die gleichwertige Abkunft von Personen als Voraussetzung der Standes- und Rechtsgleichheit, begrifflich im Mittelalter erstmals im Sachsenspiegel erfasst; bedeutsam im Eherecht mit Blick auf das Erb- und Lehnsrecht der Kinder. Während die privatrechtliche ...
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Ebenburt , gleiche Geburt , gleicher Geburtsstand
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42227

Im Mittelalter sprach man von Ebenbürtigkeit bei rechtlicher Gleichstellung zweier Menschen aufgrund der Gleichheit ihres Geburtstandes. In moderne Rechtsstaaten gilt die der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, der nur in beschränkten Fällen mit sachlicher Begründung durchbrochen werden darf.
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/ebenbuertigkeit.php

Ebenbürtigkeit , Standesgleichheit der Geburt nach, insbesondere das gegenseitige Verhältnis verschiedener Stände, deren Angehörige miteinander eine vollwirksame und vollgültige Ehe eingehen können. Die E. war früher bei dem Adel allgemein die Bedingung einer standesmäßigen Ehe, mithin einmal Voraussetzung des Eintritts des hauptsächlichs...
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

rechtliche Gleichstellung durch gleichen Geburtsstand; eine Grundlage des germanischen und mittelalterlichen Rechts, von juristischer Bedeutung im Eherecht, Erbrecht und in der Gerichtsbarkeit; durch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 109 der Weimarer Verfassung) in Deutschland aufgehoben.
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/ebenbuertigkeit
Keine exakte Übereinkunft gefunden.