
ist die Anwesenheitspflicht im mittelalterlichen Ding. In welchem Umfang sie bestanden hat, lässt sich nicht ganz eindeutig bestimmen. Jedenfalls verringert Karl der Große in seiner zwischen 770 und 780 vorgenommenen Reform ihren Umfang auf jährlich drei Dinge.. Lit.: Kroeschell, DRG 1; Weitzel, J., Dinggenossenschaft und Recht, 1985
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Dingpflicht (mhd. dincphliht = Pflicht, vor Gericht, dem Ding, zu erscheinen). Aus einem österreichischen Weistum: ... ein jeder, der eigenen Rauch und Herd hat, soll am Gericht ... teilnehmen. Doch werden ausgenommen und bei Fernbleiben entschuldigt jene, denen Feuer- oder Wassersnot drohen oder de...
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