
Wer für die Entscheidung über die persönlichen Angelegenheiten eines ihm nachgeordneten Mitarbeiters zuständig ist (in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Satz 1 BBG). Dazu gehören neben den Entscheidungen über den Status (Anstellung, Beförderung usw.) auch alle anderen Entscheidungen, mit denen die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters konkretisie...
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