
Nach §18 BBankG ist die Deutsche Bundesbank berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Währungsbank und Notenbank ( Deutsche Bundesbank , Funktionen) auf dem Gebiet des Bank- und Geldwesen s bei allen Kreditinstitute n i. S. des KWG Statistik en anzuordnen und durchzuführen. Ab 1999 wird diese Befugnis geprägt von der Einbindung der Bunde......
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/deutsche-bundesbank-statistische-e
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