
Gem. den in § 3 BBkG genannten Aufgaben hat die Bundesbank u.a. für die bankmässige Abwicklung des Zahlungsverkehr s im Inland und mit dem Ausland Sorge zu tragen. Dabei wird sie ausschl. im öffentlichen Interesse tätig und verfolgt keine erwerbswirtschaftliche Zielsetzung . Sie stellt unter diesem Auftrag insb. Einrichtungen für den (zwisc.....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/deutsche-bundesbank-zahlungsverkeh
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