
Das conubium ist im römischen Recht die Fähigkeit, mit einer bestimmten Person eine anerkannte Ehe eingehen zu können. So ermöglichte erst 445 v. Chr. eine lex Canuleia Ehen zwischen Plebejern und Patriziern. Mit der Constitutio Antoniniana von 212 n. Chr., die allen freien Rechtsangehörigen das römische Bürgerrecht ermöglichte, verlor das...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Conubium

(lat. [N.]) ist im altrömischen Recht die dem Fremden durch Verleihung zu eröffnende Teilrechtsfähigkeit im Eherecht.. Lit.: Kaser §§ 3, 58, 60
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Conubium das, römisches Recht: die Fähigkeit bestimmter Personen, miteinander eine gültige Ehe einzugehen (fehlte ursprünglich z. B. bei Verschiedenheit des Standes).
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Ehe , Heirat
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42227
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