
Brautgeschenke, Geschenke unter Verlobten; sie können, wenn die Ehe nicht zustande kommt, grundsätzlich zurückgefordert werden (§ 1301 BGB).
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Brautgeschenke , die nach der Verlobung zwischen Braut und Bräutigam gewechselten Geschenke (sponsalitia largitas). Was das juristische Verhältnis hinsichtlich der B. betrifft, so können sie, wenn das Verlöbnis rückgängig wird, von beiden Teilen zurückgefordert werden. Eine Ausnahme findet nur dann statt, wenn der eine Teil an der Aufhebung ...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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