
Aufwendungen zur Bewirtung von Geschäftspartner sind zum Teil als Betriebsausgaben abzugsfähig. 70 Prozent (bis Ende 2003: 80 Prozent) der Aufwendungen dürfen den Gewinn mindern. Die in Rechnungen für Bewirtungsaufwendungen enthaltene Umsatzsteuer kann vollständig als Vorste...
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