[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. welches noch im Oberdeutschen am üblichsten ist, mit einem Vogte versehen. Unmündige bevogten, ihnen einen Vormund setzen. Ehedem sagte man auch Parteyen vor Gericht, ein Kloster bevogten, wenn man ihnen einen Anwalt, einen Vogt, d. i. Advocatum, verordnete.
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_4_2_2187
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