
Beurkundung ist im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach bestimmte Verträge oder Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden müssen, von diesem den Beteiligten vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden müssen. Die Beurkundung ist die strengste ...
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Errichtung einer Urkunde. Die Beurkundung dient dem Nachweis von Willenserklärungen oder anderen Tatsachen im Rechtsverkehr. Ist eine Tatsache beurkundet, besitzt sie eine besondere Beweiskraft. Sie erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung (§ 415 Zivilprozessordnung, Z...
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Anders als bei der Beglaubigung wird bei der Beurkundung die Urkunde als solche, d.h. ihr gesamter Inhalt, von der beurkundenden Person (z.B. Notar) erstellt und bestätigt. Es wird also auch die Richtigkeit des Inhalts beurkundet. Einzelheiten regelt das BeurkG.
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

Be
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(öffentliche Beurkundung) Amtliche Beglaubigung von Urkunden oder Unterschriften.
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Mit Beurkundung wird die Errichtung einer Urkunde durch eine Urkundsperson (z.B. Notar/Behörde) über einen bestimmten Vorgang bzw. eine Erklärung oder einen Vertragsschluss bezeichnet. Die Urkunde erbringt daher den vollen Beweis bezüglich des beurkundeten Vorganges (§ 415 ZPO). Mit notarieller Beurkundung wird dementsprechend die Beurkundung ...
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Eine Beurkundung wird von einem Notar erstellt um ein Rechtsgeschäft schriftlich zu fixieren und rechtsgültig zu machen.
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