
Ein Ausfluss des Prinzips des rechtlichen Gehörs ist es, dass der Beschuldigte vor Abschluss der Ermittlung die Möglichkeit haben muss, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (§ 163a Abs. 1 StPO). Dabei steht es dem Beschuldigten aber immer frei die Aussage zu verweigern. Der Beschuldigte muss auf sein Schweigerecht, sein Recht vor der Vernehmung ...
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