
Als Beiwerk bezeichnet man im Recht Personen oder Gegenstände, die sich gleichsam zufällig auf einem Bild befinden. Zum kunsthistorischen Phänomen siehe Staffage. Das sogenannte unwesentliche Beiwerk stellt einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar. Im deutschen Urheberrecht erlaubt {§|57|UrhG|juris} UrhG die Abbildung (Vervielfält...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Beiwerk

Dies sind hinzugefügte, nichtphilatelistische Elemente auf Blättern selbstgestalteter Sammlungen (z. B. Zeichnungen, grafische Darstellungen, Fotos, Abbildungen oder Zeitungsausschnitte) zur Erweiterung der Aussage. Es besteht die Gefahr des Überbetonens gegenüber dem tragenden philatelischen Material, weshalb heute derartiges nur in der Offene...
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https://www.phila-lexikon.de/

Beiwerk (griech. Parergon, franz. Accessoires), in Werken der bildenden Kunst alle Gegenstände, welche streng genommen zur Darstellung des Hauptgegenstandes entweder gar nicht oder doch nicht unumgänglich notwendig sind. Das B. muß aber nach Beschaffenheit der Zeit oder des Orts der Handlung zu genauerer Bezeichnung derselben gewählt werden, mi...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
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