
Als Beiladung bezeichnet man im deutschen Prozessrecht die Möglichkeit, Dritte – also Personen, die weder Kläger noch Beklagter sind – in einem Gerichtsverfahren zu Beteiligten zu machen. == Rechtsgrundlagen == Rechtsgrundlage ist {§|65|vwgo|juris} VwGO im Verwaltungsgerichtsverfahren, {§|75|sgg|juris} SGG im Sozialgerichtsverfahren und {
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Hinzuziehen Dritter zu einem Verwaltungsprozess durch das Verwaltungsgericht. Durch die Beiladung wird der Beigeladene Beteiligter des Klageverfahrens (nicht aber Partei). Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen. Die Beiladung ist in den §§ 65, 66 der Verwalt...
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