
Gnadenakt des Bundespräsidenten in Einzelfällen zur Erlassung, Milderung und Umwandlung von gerichtlichen Strafen, Nachsicht von Rechtsfolgen, Tilgung von Verurteilungen, Niederschlagung von strafgerichtlichen Verfahren bei Offizialdelikten. Vergleiche die gnadenweise Strafnachsicht im Finanzstrafverfahren durch den Finanzminister ( Amnestie ). ....
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https://austria-forum.org//af/AEIOU/Begnadigung

ist der auf Gnade beruhende teilweise oder völlige Erlaß der Strafe eines einzelnen Täters nach Eintritt der Rechtskraft eines Strafurteils durch einen Herrn. Sie ist so alt wie die Strafe selbst. Im 20. Jh. wird sie zunehmend verrechtlicht.. Lit.: Bauer, A., Das Gnadenbitten in der Strafrechtspflege, 1996
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Begnadigung, im Rechtswesen eine Handlung, durch die im Einzelfall die Abbüßung einer gesetzlich angeordneten Strafe erlassen, ermäßigt oder in eine andere Strafform umgewandelt wird. Hierzu wird in der Regel ein Gnadengesuch gestellt. In der Bundesrepublik Deutschland wird der Gnadenerweis durch den Bundespräsidenten oder den je nach Bundesla...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/40014

Begnadigung, Aufhebung der Wirkungen von rechtskräftigen Entscheidungen der Straf- und Disziplinargerichte durch Verfügung der Staatsgewalt. Die Begnadigung ist ein Gnadenerweis im Einzelfall im Unterschied zur Amnestie. Durch Rücksichtnahme auf das Gerechtigkeitsempfinden soll die Starrheit des...
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Im deutschen Rechtsystem wird mit Begnadigung der Erlaß einer rechtskräftig verhängten Strafe bezeichnet. § 452 StPO teilt das Begnadigungsrecht in Strafsachen zwischen Bund und Ländern auf. Gemäß Art. 60 Abs. 2 GG liegt das Begnadigungsrecht des Bundes beim Bundespräsidenten, welches dieser gemäß Art. 60 Abs. 3 GG auf andere Behörden ü...
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https://www.lexexakt.de/glossar/begnadigung.php

Begnadigung (mhd. begnaden = mit Gnade beschenken, begnadigen). Das ma. Recht kannte mehrere Formen der Abmilderung oder Aufhebung eines gesprochenen Urteils. Sofern das Gericht nicht selbst 'nach Gnaden richtete', Gnade vor Recht ergehen ließ, konnte die Fürsprache einer hochgestellten Persönlich...
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Begnadigung (lat. Aggratiatio), der gänzliche oder teilweise Erlaß der durch eine strafbare Handlung verwirkten Strafe durch das Staatsoberhaupt; Begnadigungsrecht (jus aggratiandi), die Befugnis zu solcher Verfügung, ein wichtiges Souveränitätsrecht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der B. im engern Sinn (Einzelbegnadigung) und der sogen. ...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

. Das Recht der B., d. i. erkannte Strafen zu erlassen oder zu mildern, ist ein Souveränitätsrecht. Es steht z. B. für Preußen dem König zu (Art. 49 der Verf.). Für Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, ist es dem Kaiser übertragen (§ 484 StPO.). Das gleiche gilt nach § 3...
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https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard
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