
Begeben , einen Wechsel oder ein sonstiges Orderpapier auf einen andern mit allen Rechten und Pflichten durch Giro oder Indossament übertragen (s. Indossieren). Die Eigenschaft eines solchen Papiers, wonach dasselbe ohne weitere Formalitäten durch bloßes Indossament mitsamt den dadurch begründeten Rechtsansprüchen auf einen andern übertragen ...
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.