[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Bankstimme, plur. die -en, im Deutschen Staatsrechte, eine Stimme, welche nicht von einem einzelnen Reichsstande, sondern von einer ganzen Bank derselben, z. B. von den Reichsgrafen, gegeben wird; wofür doch das Latein. Votum curiatum üblicher ist.
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