
Grundsätzlich geht in Deutschland die Staatsgewalt vom Volke aus (Art. 20 Abs. 2 GG). Volk im Sinne des Art. 20 Abs. 2 GG meint das deutsche Staatsvolk (siehe Jarass/Pieroth, Art. 20, Rn. 4). Wer Deutscher im Sinne des GG ist legt Art. 116 GG fest. Daraus ergibt sich, daß in Deutschland lebende Ausländer grundsätzlich nicht wahlberechtigt sind....
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/auslaenderwahlrecht.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.