
Die Haftung des Bürgen wird beim Ausfallsbürgen auf den Schadensfall eingeschränkt. Das heißt, der Bürge wird erst in Anspruch genommen (zur Zahlung herangezogen), wenn vergeblich versucht wurde, im Exekutionsweg auf das Vermögen des Hauptschuldners zuzugreifen. Institutionen der öffentlichen Hand übernehmen...
Gefunden auf
https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/a/ausfallsbuerge.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.