Artikel 1 EuGVVO Bedeutung

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Artikel 1 EuGVVO

Artikel 1 EuGVVO Logo #42834(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Sie ist nicht anzuwenden auf: • den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von...
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